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Zusammenarbeit Eltern - Schule

Unsere Schule ist zu einer guten Zusammenarbeit mit den Eltern bestrebt. Das Anliegen der Lehrpersonen, Schulleitung und Schulpflege ist dasselbe wie Ihres, nämlich das Kind optimal zu fördern, damit es seine Fähigkeiten entfalten und im künftigen Berufsleben sowie in der Gesellschaft gut bestehen kann. Die Auffassung darüber, was für Kinder gut und wichtig ist, kann manchmal auch unterschiedlich sein. Denn Eltern und Lehrpersonen erleben die Schüler in unterschiedlichen Umfeldern, wobei sich das Verhalten des Kindes oft ändert. Gespräche tragen dazu bei, dass das gegenseitige Verständnis für die Anliegen und Haltungen wächst und das Kind durch eine gute Zusammenarbeit zwischen Eltern und der Schule optimal gefördert wird. Sollten Sie Anliegen haben, dann nehmen Sie bitte zuerst mit Ihrer Lehrperson Kontakt auf. Falls es zu keiner Einigung kommt stehen Ihnen zuerst die Schulleitung und danach die Schulpflege für ein Gespräch zur Verfügung.

Mitwirkungspflicht der Eltern

Auszug aus dem Schulgesetz §36 ff.

  • Die öffentlichen Schulen erfüllen ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag in Zusammenarbeit und in gemeinsamer Verantwortung mit den Eltern.
  • Die Schüler, beziehungsweise ihre Eltern oder Pflegeeltern sind in regelmässigen Abständen über den Stand der Schülerleistungen zu unterrichten.
  • Die Eltern haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder zu besuchen; Lehrer und Behörden stehen in Kontakt mit ihnen und informieren sie über das Schulgeschehen.
  • Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern müssen die Lehrpersonen oder die Schulleitung über Verhaltensänderungen ihres Kinds oder über Ereignisse, die sich in dessen Umfeld abspielen, informieren, soweit dies für den Schulalltag von Bedeutung ist.
  • Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern haben die Pflicht, an Elternveranstaltungen oder Gesprächen teilzunehmen, die von der Schulpflege, der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet werden.
  • Die Eltern beziehungsweise Pflegeeltern sind verantwortlich, dass ihr schulpflichtiges Kind die Schule regelmässig besucht.
  • Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Auf Ersuchen der Inhaber der elterlichen Sorge haben sie Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.

Lesen Sie mehr darüber auf dem Portal der Schulen Aargau/Gesetzessammlung.